Am Anfang stand die Frage, ob individualisierte Fahrzeuge zur Vermarktung zum Beispiel auf Onlineplattformen unter der Rubrik des betreffenden Fahrzeugherstellers eingestellt werden dürfen oder nicht. Der Sportwagenhersteller Porsche war der Ansicht, dies sei nicht zulässig, und leitete rechtliche Schritte gegen Tuner wie auch gegen diverse gewerbliche Gebrauchtwagenhändler ein. Wie der Verband der Automobil Tuner e.V. mitteilt, hat dazu jetzt der Bundesgerichtshof mit seiner aktuellen Entscheidung (Az. I ZR 147/13) ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes gegen Techart aufgehoben und klargestellt, „dass Tuner und andere im geschäftlichen Verkehr tätige Anbieter berechtigt sind, auf den Markennamen und den Fahrzeugtyp hinzuweisen, sofern aus dem Angebot ersichtlich wird, dass es sich um ein nicht vom Fahrzeughersteller umgerüstetes beziehungsweise individualisiertes Fahrzeug handelt“, so der VDAT.
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